Ausschnitt aus der Satzung der Karl Haag Stiftung
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Karl Haag Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Buchbach im Landkreis Mühldorf a. Inn.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung sind die Unterstützung bedürftiger Menschen, die Förderung des Brandschutzes und die Förderung der Jugendarbeit in gemeinnützigen Vereinen in der Region in und um Buchbach.
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1) die finanzielle Unterstützung von bedürftigen oder in Not geratenen Menschen,
2) die Gewährung von Geldmitteln für die Anschaffung von Gerätschaften oder die Gewährung von Sachmitteln zur Unterstützung der Feuerwehr Buchbach,
3) die finanzielle Förderung der Jugendarbeit in den gemeinnützigen Vereinen.
(3) Die Stiftung kann auch selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde Projekte durchführen, um ihre in Abs. 1 genannten Stiftungszwecke zu verwirklichen.
(4) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absatz 1 fördern.
(6) Die Stiftung entscheidet in freiem Ermessen und in Abhängigkeit von ihren verfügbaren Mitteln darüber, welche der genannten Zwecke und Maßnahmen verfolgt werden und in welchem Umfang dies geschieht.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
|